Beurlaubung von Schülern



Für alle Kinder besteht, mit Vollendung des 6. Lebensjahres, die Schulpflicht, d.h. Ihr Kind ist verpflichtet, an allen Werktagen außerhalb der Ferien die Schule zu besuchen. In dringenden und begründeten Fällen ist eine Beurlaubung vom Unterricht möglich. Diese kann bis zu drei Tagen von der Klassenlehrkraft, bis zu sieben Tagen von der Schulleitung erteilt werden. Für die Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien ist in jedem Fall rechtzeitig ein schriftlicher Antrag zu stellen. Laut Schulgesetz wird diesem nur dann entsprochen, wenn persönliche Gründe vorliegen.

Bei Zuwiderhandlungen kann der Schulleiter/-in ein Bußgeldverfahren einleiten.